Mietbedienungen

1.Beginn und Ende der Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte mit allen zu ihrer Inbetriebnahme übergeben geworden sind oder bei Selbstabholung mit dem für die Übernahme vereinbarten Zeitpunkt.
Die Mietzeit endet an dem Tage, an dem die Geräte mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen zurückgegeben werden. Die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme von Reparaturen, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Diese Ausfallzeiten müssen vom Mieter belegt werden.

2. Mietpreis

Die Tages-Mietsätze gelten nach der aktuellen Mietliste.
Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial werden gesondert nach Rücklieferung der Geräte berechnet.

3. Zahlung

Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung in bar oder EC zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die “Allgemeinen Verkaufs- und Liefer-bedingungen” des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, Mietvorauszahlungen bis zu einer Höhe von zwei Wochenmieten zu verlangen. Bei längerer Mietdauer geschieht die Rechnungsstellung monatlich (Ende eines jeden Monats). Sie kann aber auch in kürzeren Abständen erfolgen. Zahlungen an Vertreter des Vermieters dürfen nur gegen besondere schriftliche Vollmacht geleistet werden.

4. Pflichten des Vermieters

Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten. Der Mieter kann die Geräte vor Übernahme besichtigen. Das Gemisch zum Betreiben der 2-Takt Maschinen liefert der Vermieter und stellt die Kosten dafür dem Mieter in Rechnung.

5. Pflichten des Mieters

Der Mieter bestätigt, dass er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in erstklassigem und betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte vor jeder Überanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen; vor allem sind alle Ölstände und ggf. Wasserstände laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Für eintretende Frostschäden an dem Wasserkühlsystem ist der Mieter an den Vermieter schadenersatzpflichtig.
Ferner hat er erforderliche Reparaturen, auch wenn diese durch höhere Gewalt verursacht wurden, sofort durch das Personal des Vermieters unter Verwendung von Original-Ersatzteilen durch-führen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Der Mieter hat Beschlagnahme, Pfändungen, Beschädigungen und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben.